provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 Januar 2023 letztmals bis am 15. Februar 2023 erstreckte;
- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 6. März 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;
- der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist und bis heu- te nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
Kantonsgericht Schwyz 3
- der Beschwerdeführer überdies den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 95 Abs. 2 und 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss zu entschädigen hat, wo- bei eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen erscheint;
- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 116’056.50.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 31. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. März 2023 BEK 2022 180 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. Dezember 2022, ZES 2022 85);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 das auf Art. 82 SchKG gestützte Begehren des Beschwerdegegners um Erteilung der provi- sorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küss- nacht teilweise guthiess;
- der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Dezember 2022 diese Verfügung beim Kantonsgericht anfocht;
- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 dem Be- schwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3’000.00 bis 13. Januar 2023 setzte;
- das Kantonsgericht diese Frist auf entsprechende Gesuche des Be- schwerdeführers hin am 9. Januar 2023 bis am 31. Januar 2023 und am
24. Januar 2023 letztmals bis am 15. Februar 2023 erstreckte;
- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 6. März 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;
- der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist und bis heu- te nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
Kantonsgericht Schwyz 3
- der Beschwerdeführer überdies den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 95 Abs. 2 und 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss zu entschädigen hat, wo- bei eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen erscheint;
- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 116’056.50.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 31. März 2023 kau