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BEK 2022 180

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2023-03-31 · Deutsch SZ
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Januar 2023 letztmals bis am 15. Februar 2023 erstreckte;

- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 6. März 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;

- der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist und bis heu- te nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

Kantonsgericht Schwyz 3

- der Beschwerdeführer überdies den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 95 Abs. 2 und 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss zu entschädigen hat, wo- bei eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen erscheint;

- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 116’056.50.
  5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 31. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. März 2023 BEK 2022 180 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. Dezember 2022, ZES 2022 85);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 das auf Art. 82 SchKG gestützte Begehren des Beschwerdegegners um Erteilung der provi- sorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küss- nacht teilweise guthiess;

- der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Dezember 2022 diese Verfügung beim Kantonsgericht anfocht;

- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 dem Be- schwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3’000.00 bis 13. Januar 2023 setzte;

- das Kantonsgericht diese Frist auf entsprechende Gesuche des Be- schwerdeführers hin am 9. Januar 2023 bis am 31. Januar 2023 und am

24. Januar 2023 letztmals bis am 15. Februar 2023 erstreckte;

- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 6. März 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;

- der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist und bis heu- te nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

Kantonsgericht Schwyz 3

- der Beschwerdeführer überdies den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 95 Abs. 2 und 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss zu entschädigen hat, wo- bei eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen erscheint;

- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 116’056.50.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 31. März 2023 kau